Beschreibung
Die Aktivierung latenter Steueransprüche auf steuerliche Verlustvorträge ist ein sensibles Thema. Die Höhe der aktivierten latenten Steuern auf einen Verlustvortrag spiegelt die Einschätzung der Unternehmen wider, in den folgenden Jahren positive Ergebnisse zu erwirtschaften. Nach einer Untersuchung von Baetge und Lienau betrug der Anteil der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträg in den Konzernabschlüssen nach IFRS im Jahr 2007 bei DAX-Unternehmen 25,3%, bei MDAX-Unternehmen 39,7%. In diesem Zusammenhang kommt auch den aktiven latenten Steuern auf Zinsvorträge eine große Bedeutung zu, da diese mit den aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge eng zusammenhängen. Durch die Steuergesetzesänderung im Jahr 2008 sind die Auswirkungen aus der Anwendung der Zinsschranke auf die Bilanzierung latenter Steuern gemäß IAS 12 ein aktuelles und zugleich sehr komplexes Thema.Im Rahmen der vorliegenden Bachelorarbeit werden zwei Themenbereiche analysiert. Zum einen werden die Auswirkungen eines steuerlichen Verlust- sowie Zinsvortrags auf die Aktivierung latenter Steueransprüche nach IAS 12 erarbeitet. Zum anderen wird erörtert, wie eine aktive latente Steuer aufgrund der Zinsschranke eine aktive latente Steuer auf einen steuerlichen Verlustvortrag beeinflusst. Abschließend wird die ganze Thematik anhand eines Beispiels aus der Praxis veranschaulicht.
Autorenportrait
Anja Christianus studierte an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Steuern- und Prüfungswesen. Aktuell arbeitet sie in der Wirtschaftsprüfung einer führenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Leseprobe
Textprobe:Kapitel 4.4, Voraussetzungen für den Ansatz latenter Steuern auf Zinsvorträge:Der Zinsvortrag ähnelt in seiner Wirkung einem Verlustvortrag. Dieser führt ebenso zu einer Reduzierung zukünftiger steuerpflichtiger Ergebnisse und damit zu einem Steuervorteil. In der Literatur wird daher die Meinung vertreten, dass aufgrund der steuersystematischen Ähnlichkeit von Verlust- und Zinsvortrag die grundsätzlichen Anforderungen für die Bilanzierung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge entsprechend auch für die Bilanzierung aktiver latenter Steuern auf Zinsvorträge gelten., Für eine Aktivierung latenter Steuern auf einen Zinsvortrag reicht es nicht aus, dass die spätere Umwandlung des Zinsvortrags in Zinsaufwand wahrscheinlich ist, wenn daraus lediglich ein Verlustvortrag entsteht. Dieser Zinsaufwand muss auch zu einem Steuervorteil führen bzw. zu versteuernde Ergebnisse mindern.Im Vergleich zu Steuergestaltungsmaßnahmen zur Verrechnung von Verlustvorträgen, können folgende Steuergestaltungsmaßnahmen zur Verrechnung von Zinsvorträgen dienen:Schaffung der Voraussetzungen für die Anwendung der Escape-Klausel oder Transformation von Fremdkapital in Eigenkapital.Anders als bei Verlustvorträgen ist die steuerliche Planungsrechnung für die Prüfung der Werthaltigkeit von Zinsvorträgen bis in das Eigenkapital vorzunehmen. Diese Bilanzplanung dient zur Ermittlung der Eigenkapitalquoten auf Einzel- und Konzernabschlussebene, um die Forderung des Eigenkapitalvergleichs zu erfüllen. Desweiteren hat die Planungsrechnung die Zinsentwicklung der gesellschafternahen Darlehen gesondert darzustellen. In beiden Fällen sind Veränderungen im Gesellschafterbestand zu prognostizieren.4.5, Bewertung latenter Steuern auf Zinsvorträge:Latente Steuern auf Zinsvorträge werden grundsätzlich wie latente Steuern auf Verlustvorträge bewertet. Daher kann bei der Bewertung latenter Steuern auf Zinsvorträge auf die Ausführungen zur Bewertung latenter Steuern auf Verlustvorträge im Kapitel 3.4 verwiesen werden.Eine Ausnahme betrifft die latente Gewerbesteuer auf den Zinsvortrag: Zu beachten ist hierbei, dass Zinsen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe a) GewStG und Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters nach § 9 Nr. 1 Buchstabe c) GewStG für gewerbesteuerliche Zwecke in Höhe von 25 % wieder hinzugerechnet werden müssen, soweit der Gesamtbetrag den Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Daher ist die latente Gewerbesteuer nur auf 75 % des Zinsvortrags zu berechnen.4.6, Ausweis latenter Steuern auf Zinsvorträge:Latente Steuern auf Zinsvorträge werden grundsätzlich gleich wie latente Steuern auf Verlustvorträge ausgewiesen. Daher kann beim Ausweis latenter Steuern auf Zinsvorträge auf die Ausführungen zum Ausweis latenter Steuern auf Verlustvorträge im Kapitel 3.5 verwiesen werden.
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