Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 2,7, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Veranstaltung: Aktuelle Kontroversen der politischen Theorie und Ideengeschichte - Masterseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: 6.September 2015: Deutschland hat faktisch offene Grenzen (Ott 2016,7-10). Täglich reisen mehrere tausend Menschen nach Deutschland ein. Bundeskanzlerin Angela Merkel entscheidet sich damals die Grenzen nicht zu schließen. Doch lange dauert dies nicht an, am 12. September 2015 ergeht der Befehl an das Bundespolizeipräsidium die Grenzen ab So, 14. September 2015 zu schließen (Alexander 2017, 11-14). Noch am 11. September 2015 gibt Merkel in einem Zeitungsinterview zu verstehen, dass es keine Obergrenze geben wird. Innenminister de Maiziere entscheidet sich als zuständiger Minister später gegen eine komplette Grenzschließung. Dafür gibt es seitdem Grenzkontrollen an der Deutsch-Österreichischen Grenze, um eine geordnete Einreise zu ermöglichen. Zurückweisungen, wie ursprünglich am 12. September 2015 befohlen, gibt es nicht (vgl. Alexander 2017, 11-22). Direkt zu Beginn der zunächst internen Debatte der Regierung gibt es Zweifel, ob Zurückweisungen in Form einer Obergrenze (Begrenzung) rechtlich überhaupt möglich sind. Rechtliche Regelungen basieren in der Regel auf Grundlage von Gesetzesbeschlüssen. Diese wiederum basieren auf parlamentarischen Prozessen, die auch moralische Fragen mit berücksichtigen sollten (vgl. Ott 2016. 7-9). Dies gibt Anlass zur Frage, ob eine Begrenzung der Flüchtlingszahlen im Rahmen der deutschen Flüchtlingspolitik grundsätzlich rechtlich möglich und moralisch sinnvoll ist. Innerhalb dieser normativen Arbeit, deren Forschungsdesign einen Theorievergleich beinhaltet, wird zunächst der Frage nachgegangen, inwieweit dies rechtlich möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Im zweiten Teil erfolgt dann der Vergleich dreier moralphilosophischer Texte. Auf der Seite der Befürworter einer Begrenzung werden Singer und Miller angeführt. Auf der Seite der Gegner Carens. Im letzten Teil erfolgt dann ein Rückschluss auf die rechtliche Situation, welcher in einem Fazit mündet.
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