Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,0, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut), Veranstaltung: Rechtliche Grundlagen der Politik: Das parlamentarische System der Bundesrepublik Deutschland Grundlagen und aktuelle verfassungsrechtliche Streitfragen, Sprache: Deutsch, Abstract: Für das im vorangegangenen Abschnitt aufgezeigte Spannungsfeld zwischen Regelungsbedürftigkeit und Einzelinteresse steht beispielhaft die Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe für ihre (...) allgemein zugänglichen Schwimmbäder (...) im Rahmen des öffentlichen Badebetriebs. In dieser sind die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung festgelegt. Die Tarifsatzung vom 1. Oktober 2005 räumt unter Punkt 2 Ermäßigungstarife bestimmten Personengruppen eine Ermäßigung ein. Der Kreis der zur Inanspruchnahme berechtigten, umfasst Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Auszubildende und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Wehr- und Zivildienstleistende, sowie Empfänger von ALG II und Bezieher von Leistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Personengruppen muss entsprechend nachgewiesen werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wird exemplarisch insbesondere die Personengruppe der Studierenden, sowie die Tatsache, dass innerhalb dieser Gruppe eine Differenzierung nach dem Altersmerkmal vorgenommen wird, im Mittelpunkt stehen. Die allgemeine Studienberechtigung an einer Hochschule des Landes Berlin ist nicht an eine Altersbeschränkung gebunden. Als Zugangsvoraussetzung wird lediglich die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und der Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, sowie diesen nach anderen Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen, gefordert. Der Gesetzgeber differenziert in diesem Fall also nicht nach bestimmten Altersmerkmalen. Es ist daher fraglich, warum das Land Berlin, als Gewährträger der Berliner Bäder-Betriebe, eine Differenzierung bei der Entrichtung von Entgelten bei der Nutzung seiner Anstalten vorgibt.Vor allem stellt sich aber die Frage nach der Konformität einer solchen Regelung mit dem Grundgesetz. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 I GG, alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, spräche zunächst einmal dagegen. Zusätzlich käme bei der Prüfung der Verfassungskonformität noch Absatz III des Art. 3 GG in Betracht. Zwar wird dort das Merkmal Alter nicht explizit genannt, aber die dort aufgeführten Merkmale sind personale Eigenschaften, so dass zu prüfen ist, ob diese nur wie angegeben als Maßstab heranzuziehen oder die Eigenschaften einer Person in einem weiterem Sinne zu fassen sind.
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