Beschreibung
Das Betriebsratsamt ist im Betriebsverfassungsrecht als Ehrenamt ausgestaltet. Dennoch soll der oder die Vorsitzende nach einem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2012 betriebsfremden Dritten gegenüber mit dem persönlichen Vermögen haften, wenn der Betriebsrat einen kostenverursachenden Vertrag eingegangen ist und dabei die Grenze des für die Betriebsratsarbeit Erforderlichen überschritten hat. Das löst Irritationen aus: Soll Betriebsratsmitglieder tatsächlich eine schärfere Haftung treffen als die kein Amt bekleidenden Arbeitnehmer, zu deren Gunsten im Innenverhältnis zum Arbeitgeber eine Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs greift? Oder sind die in jahrzehntelanger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Wertungen für eine Haftungsbeschränkung im Verhältnis zum Arbeitgeber auf Betriebsratsmitglieder übertragbar?
Produktsicherheitsverordnung
Hersteller:
Mohr Siebeck GmbH & Co. KG
kopp@mohrsiebeck.com
Wilhelmstr. 18
DE 72074 Tübingen
Autorenportrait
Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg; 2022 Promotion (Bucerius Law School, Hamburg); Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin; Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht in Berlin.